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Offene Zession

am 14. Mai 2011

Forderungen / Offene Zession © MH - Fotolia.com

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Zession bedeutet Abtretung und ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Gläubiger (Zedent) seine Forderung gegen einen Schuldner auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) überträgt. Das Recht der Abtretung ist in §§ 398 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Mit Vertragabschluss geht die Forderung auf den neuen Gläubiger über. Der Schuldner muss selbst nicht mitwirken. Er muss nicht einmal von dem früheren oder dem neuen Gläubiger angehört werden. Sollte die Möglichkeit einer Abtretung jedoch zwischen dem Schuldner und dem früheren Gläubiger vertraglich ausgeschlossen sein, ist die Abtretung an den neuen Gläubiger unwirksam und könnte nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners Wirksamkeit erlangen.

Ist also die Abtretung nicht vertraglich ausgeschlossen, können früherer und neuer Gläubiger den Schuldner über ihre Abtretungsvereinbarung informieren. Man spricht dann von einer offenen Zession. Sie wird gegenüber dem Schuldner offen gelegt. Dem Schuldner erwachsen daraus zunächst weder Vorteile noch Nachteile. Er wird lediglich informiert, dass er im Falle einer Zahlung auf die Forderung nicht mehr an den früheren Gläubiger zu leisten hat, sondern nur noch an den neuen Gläubiger. Die offene Zession hat heute in Finanzierungsangelegenheiten große Bedeutung erlangt. Banken gehen vermehrt dazu über, vor allem notleidende Kredite aus ihrem Bestand auszulagern und verkaufen ihre Forderung gegen ihren Kreditnehmer an Dritte. Sie treten die Forderung ab und der Dritte wird Inhaber der Forderung. Der Schuldner wird formlos über den Forderungsübergang informiert.

Der frühere Gläubiger kann die Forderung dann nicht mehr von dem Schuldner verlangen. Forderungsberechtigt ist ausschließlich der neue Gläubiger. Zahlt der Schuldner dennoch an den früheren Gläubiger, handelt er auf eigenes Risiko. Da er über den Forderungsübergang informiert wurde, muss der neue Gläubiger die Zahlung nicht auf seine Forderung anrechnen lassen. Allerdings besteht die Pflicht des Schuldners zur Zahlung an den neuen Gläubiger erst dann, wenn der neue Gläubiger eine schriftliche Abtretungsurkunde vorlegt. Solange dieses Schriftstück nicht vorgelegt wird, kann der Schuldner die Leistung verweigern und könnte noch wirksam an den früheren Gläubiger zahlen.

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