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Oder Konto

am 28. August 2009

Bei einem Oder-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto. Dieses wird von mindestens zwei natürlichen Personen oder juristischen Personen, gemeinsam und gleichzeitig geführt. Oftmals findet man Oder-Konten als Geschäftskonten oder als Konten von Ehepaaren. Die Besonderheit eines Oder-Kontos besteht darin, das jeder Kontoinhaber für sich allein unbegrenzt über das Konto verfügen darf. Alle Kontoinhaber besitzen eine Einzelverfügbarkeit und gehalten eine auf den eigenen Namen ausgestellte Karte und evtl. auch Schecks. Jeder kann Überweisungen tätigen, Lastschriften einziehen und Abhebungen vornehmen. Die Bank muss keine weiteren Prüfungen vornehmen.
Es ist möglich, ein Oder-Konto durch einen Widerruf in ein Und-Konto umzuwandeln. In diesem Fall müssen dann alle Kontoinhaber bei Verfügungen, die dieses Konto betreffen, eine Unterschriften leisten. Bei einem Oder-Konto haften alle Kontoinhaber selbstschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten. Dabei ist es völlig gleichgültig, wer die Verfügungen getätigt hat. Die Kündigung eines Oder-Kontos ist nur durch alle Kontoinhaber gemeinschaftlich möglich. Eine Ausnahme besteht darin, wenn ein Kontoinhaber verstorben ist.

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