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Kredite mit zwei Kreditnehmern

am 15. Juli 2009

Kredite mit zwei Kreditnehmern

Kredite mit zwei Kreditnehmern
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Bei Krediten mit zwei Kreditnehmern muss unterschieden werden, ob es sich um einen Kreditvertrag handelt, den ein Ehepaar gemeinsam unterschrieben hat oder ob es sich um einen Kredit handelt, den die Bank nur vergeben hat, weil die Bonität des zweiten Kreditnehmers, in diesem Fall des Bürgen gut war.

Viele Banken sichern sich ihren Kredit gern durch mehrere Kreditnehmer ab und so ist es üblich, dass bei Verheirateten, wenn ein Partner einen Kreditantrag stellt, die Daten des Ehepartners nachgefordert werden. Für die Bank lässt sich die Haushaltsrechnung, die im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung durchgeführt wird, viel besser darstellen. Wenn beispielsweise in einem Haushalt neben der Ehefrau noch zwei weitere Kinder leben, findet das in der Haushaltsrechnung Berücksichtigung. Stellt nun eine Ehefrau, die 1.200 Euro als Kassiererin verdient und zwei Kinder hat, einen Kreditantrag, wird ihr Einkommen allein als Sicherheit nicht ausreichen, weil die Bank in der Haushaltsrechnung sowohl den Ehemann als auch die Kinder berücksichtigt. Die Bank wird demzufolge die Daten des Ehemannes anfordern. Dieser ist Polizeibeamter und verdient 2.800 Euro Netto. Zusammen verfügt das Ehepaar also über ein Familieneinkommen von 4.000 Euro, das sicher ausreichend ist für einen K redit in Höhe von 6.000 Euro. Die Bank wird also erwarten, dass der Ehemann als zweiter Kreditnehmer auftritt. Im umgekehrten Fall, wenn der Ehemann den Kredit beantragt hätte, wäre es durchaus möglich, das die Bank diesen bewilligt hätte, ohne die Daten der Ehefrau nachzufordern.

Ein anderer Fall tritt ein, wenn der Kreditantragsteller alleinstehend ist, aber sein Einkommen für die Kreditvergabe nicht ausreicht oder andere Gründe vorliegen, weswegen der beantragte Kredit so nicht bewilligt werden kann, wie zum Beispiel bei einem jungen Mann, der seinen Wehrdienst noch nicht erledigt hat. In solchen Fällen fordert die Bank auch einen zweiten Kreditnehmer, der entweder Mitantragsteller oder Bürge sein kann. Das Einkommen des Mitantragstellers oder Bürgen wird in solchen Fällen allerdings einzeln betrachtet, was wieder dazu führen kann, dass es für eine Bürgschaft nicht ausreicht, weil der zweite Kreditnehmer mit seinem Einkommen seine Verpflichtungen erfüllen und seinen Lebensunterhalt bestreiten muss, sodass in vielen Fällen in dieser Konstellation beide Eltern die Bürgschaft übernehmen müssen. In die Pflicht genommen werden Bürgen und Mitdarlehensnehmer immer dann, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen ka nn oder will.