Erziehungsrente

Erziehungsrente © Hannes Eichinger - Fotolia.com
Voraussetzung für den Erhalt ist an erster Stelle ein eigenes Kind. Zusätzlich muss die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden oder ein Rentensplitting unter den Ehegatten vereinbart worden sein. Die Rente wird nur dann gezahlt, wenn der geschiedene Ehepartner verstorben ist und der überlebende Ehepartner nicht wieder geheiratet hat. Außerdem muss der Antragsteller bis zum Tod des geschiedenen Ehepartners eine 5jährige allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die Erziehungsrente wird durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger an den Rentenempfänger auf ein Bankkonto bei einem deutschen Geldinstitut per Überweisung gezahlt, eine Barauszahlung der Rente ist nicht möglich.
Eine Erziehungsrente wird nur solange gezahlt, wie auch die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Da sie aufgrund von Tod des geschiedenen Ehegatten gewährt wird, fällt die Rente weg, sobald der überlebende Ehepartner wieder heiratet. Auch wenn da zu erziehende Kind das 18. Lebensjahr oder der Rentenbezieher das 65. Lebensjahr vollendet hat, wird keine Erziehungsrente mehr gezahlt.